Fachanwalt Arbeitsrecht Mainz

Kündigungsschutz

Tipps vom Anwalt für Arbeitsrecht in Mainz & Wörrstadt

Der Kündigungsschutz umfasst alle Regelungen, die einen Arbeitnehmer vor einem Verlust des Arbeitsplatzes schützen sollen. Diese besondere Schutzbedürftigkeit durch das Gesetz erhält ein Arbeitnehmer, weil er in der Regel:

  • von seinem Arbeitgeber finanziell abhängig ist,
  • zumeist seinen Lebensunterhalt nur durch das Arbeitseinkommen finanzieren kann,
  • sich häufig in einer wirtschaftlich ungünstigeren Position befindet als der Arbeitgeber.

Das Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist neben weiteren Gesetzen zum Schutz der Arbeitnehmer das bekannteste Gesetz. Weitere Schutzrichtlinien sind im BGB geregelt, können im Arbeitsvertrag oder auch im Tarifvertrag festgelegt werden. Die verschiedenen gesetzlichen Regelungen geben u.a. die Bedingungen für eine Kündigung vor und regeln Abfindungsansprüche sowie Fristen für einen Klage gegen eine Kündigung. Auch die Form der Kündigung ist vorgeschrieben: Eine Kündigung bedarf in Deutschland stets der Schriftform. Mündlich ausgesprochene Kündigungen oder Kündigungen in elektronischer Form wie etwa Email sind unzulässig.

Der Kündigungsgrund

Jede Kündigung müssen, sofern das KSchG Anwendung findet, “sozial gerechtfertigt” sein. Das heißt, es sind bestimmte Kündigungsgründe für eine Auflösung des Arbeitsvertrages nötig. Der bloße Willen des Arbeitgebers reicht hierfür nicht aus. Es werden drei Arten der sozialen Rechtfertigung unterschieden:

  1. die Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers (personenbedingte Kündigung)
  2. die Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Kündigung)
  3. die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (betriebsbedingte Kündigung)

Die Kündigung kann als ordentliche (fristgerechte) Kündigung ausgesprochen werden, wobei die gesetzliche, tarifvertragliche oder einzelvertragliche Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann außerdem eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ausgesprochen werden.

Kurze Fristen im Arbeitsrecht

Das Kündigungsrecht ist "schnelles" Recht mit kurzen Fristen, welche dringend eingehalten werden müssen. Wenn sie nicht eingehalten werden, gehen grundlegende Rechte verloren.

Geltende Fristen für Arbeitnehmer/innen

Sollten Sie eine außerordentliche (fristlose) Kündigung oder eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung erhalten haben, ist Eile geboten. Bitte beachten Sie, dass gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz eine Klage grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben sein muss.

Geltende Fristen für Arbeitgeber/innen

Aber auch für Arbeitgeber sind kurze Fristen zu beachten. Wenn Sie eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aussprechen wollen, muss die Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsvorfalls ausgesprochen werden. Zögern Sie nicht - sondern suchen Sie schnellstmöglich einen Anwalt für Arbeitsrecht auf!

Die Kündigungsschutzklage

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass ein rechtliches Vorgehen gegen eine Kündigung in vielen Fällen Erfolg hat, sodass dem Arbeitnehmer mit Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens ein Anspruch auf Wiedereinstellung oder zumindest eine angemessen hohe Abfindung vereinbart werden kann. Denn insbesondere aufgrund der Komplexität der geltenden Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz werden häufig Fehler bei der Kündigung begangen. Die Höhe einer Abfindung hängt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber davon ab, wie gut der Rechtsanwalt verhandelt. Ein Fachanwalt verhandelt aufgrund seiner vertieften Kenntnisse anders.

Als Arbeitnehmer betreut unsere Kanzlei Sie, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung und unterstützen Sie ggf. bei einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht in Mainz und deutschlandweit.

Auf der anderen Seite unterstützt unsere Kanzlei auch Arbeitgeber, leitende Angestellte und Betriebsräte, damit alle Voraussetzungen im Bereich Kündigungsschutz rechtssicher und rechtswirksam eingehalten werden können. Auf diese Weise können unnötige Kündigungsschutzklagen bereits im Vorfeld verhindert werden.


Gerüchte zu Kündigung/Kündigungsschutz


Eine Kündigung erfolgt automatisch nach dreimaliger Abmahnung

Nein! Hier irrt der Volksmund. Grundsätzlich genügt eine Abmahnung, sodass bei einer wiederholten Arbeitspflichtverletzung ohne weitere Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann. Wer also "nur" eine Abmahnung empfangen hat, sollte sich nicht zu sicher fühlen. Eine Abmahnung muss dagegen bestimmte Auflagen erfüllen:

  1. Das abgemahnte Verhalten muss genau beschrieben sein. Datum und Uhrzeit des Vertragsverstoßes sind aufzuführen.
  2. Der Arbeitnehmer muss aufgefordert werden, das abgemahnte Verhalten zukünftig zu unterlassen.
  3. In der Abmahnung muss klar aufgeführt werden, dass im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen ist.
Keine Kündigung während Krankheit oder Urlaub

Kündigungen sind grundsätzlich sowohl während der Krankheit als auch während des Urlaubs möglich. Die Fristen beginnen auch dann mit dem Zugang der Kündigung beim/bei der Arbeitnehmer/in zu laufen. Zugang bedeutet nicht, dass der/die Arbeitnehmer/in sie gelesen haben muss. Es reicht, wenn sie beispielsweise im Briefkasten landet. Wer also längere Zeit abwesend ist, sollte dafür sorgen, dass er seine Post erhält. Andernfalls kann es nach der Rückkehr zu bösen Überraschungen führen und der Arbeitsplatz ist weg.

Die Kosten für den Kündigungsschutzprozess

Um die Kosten für ein Kündigungsschutzverfahren zu berechnen, muss zuerst der Streitwert des Verfahrens ermittelt werden. Dieser beträgt ein Viertel des Jahresgehaltes des Arbeitnehmers. Die Gerichtskosten und Anwaltskosten werden anschließend auf Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG) und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ermittelt. In erster Instanz besteht im Arbeitsrecht keine Kostenerstattungspflicht, d.h. dass die Partei, die den Prozess verloren hat, der Gegenseite keine Anwaltsgebühren erstatten muss. Wird ein Vergleich angestrebt und eine Einigung erzielt, erhält der Rechtsanwalt außerdem eine Einigungsgebühr, im Gegenzug entfallen die Gerichtskosten.

Fragen Sie uns - dank unserer Spezialisierung und langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht können wir die Erfolgsaussichten einer Klage und die damit verbundene mögliche Höhe der Abfindung am besten einschätzen. Im Vorfeld können wir Sie bereits darüber beraten, ob sich ein Prozess in Ihrem individuellen Fall lohnt!

Welche Unterlagen/Informationen benötigen wir für die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens?

  • Arbeitsvertrag nebst sämtlicher schriftlicher Nachträge
  • Enteltabrechnung der letzten 12 Monate, soweit vorhanden
  • Eventuell bereits vorliegende Zeugnisse oder Zwischenzeugnisse
  • Anzahl der Mitarbeiter/innen
  • die Kündigungserklärung nebst Datum ihres Zugangs

Kontaktieren Sie uns. Wir vereinbaren gerne mit Ihnen einen Besprechungstermin, gerne auch als Telefontermin. Sie erreichen uns unter 0 61 31.67 10 69 oder 0 67 32.9 47 90 50 sowie unter info@kanzleibks.de.

Ralf Schwitzgebel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht
BKS Rechtsanwälte

 

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